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UN-Behindertenrechtskonvention

Rechtliches UN-Behindertenrechtskonvention

Dokument - Info:
  • Anspruch: kennenlernen
  • Aufwand: 5 bis 15 Minuten
  • Zielgruppe: Management
Sketchnote Rechtsgrundlage

Die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) muss von allen staatlichen Stellen in Deutschland umgesetzt werden. Dabei handelt es sich bei der UN-BRK nicht um eine Spezialkonvention für die Rechte von Menschen mit Behinderungen. Die Konvention konkretisiert bereits anerkannte allgemeine Menschenrechte aus anderen Menschenrechtsübereinkommen auf die Situation von Menschen mit Behinderungen. So sollen Menschen mit Behinderungen besser vor den immer noch bestehende Diskriminierungen geschützt werden.

Die UN-BRK steht damit für einen Paradigmenwechsel. Wie das Deutsche Institut für Menschenrechte es formuliert: „Menschen mit Behinderungen sind Träger*innen von Menschenrechten und der Staat ist in der Pflicht, die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu achten, zu gewährleisten und zu schützen.“

Um dies sicherzustellen, finden sich in der UN-BRK Prinzipien, Verpflichtungen und Einzelrechte.

Artikel 3 der UN-BRK enthält Prinzipien beziehungsweise Grundsätze, zum Beispiel:

  • Nicht-Diskriminierung
  • Chancengleichheit
  • Selbstbestimmung
  • Inklusion

Artikel 4 der U-BRK enthält Verpflichtungen, zum Beispiel:

  • Partizipation
  • Bewusstseinsbildung
  • Zugänglichkeit
  • universelles Design

und Einzelrechte, zum Beispiel:

  • bürgerliche Rechte
  • politische Rechte
  • wirtschaftliche Rechte
  • soziale Rechte
  • kulturelle Rechte

Digitale Barrierefreiheit findet sich in allen in der Konvention erwähnten Lebensbereichen, wie Bildung, Arbeit und Kultur. Die grundsätzliche Zugänglichkeit ist in der UN-BRK Artikel 9 Zugänglichkeit festgelegt. Dabei wird auch auf die Bedeutung der Berücksichtigung der Zugänglichkeit in einem frühen Stadium der Entwicklung von Informations- und Kommunikationstechnologien hingewiesen.