Rechtliches Mustererklärung zur Barrierefreiheit
- Anspruch:
- Aufwand:
- Zielgruppe: Öffentlichkeitsarbeit
Die Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen fordert eine Mustererklärung zur Barrierefreiheit. Wie die Erklärung aussehen sollte und welche Elemente enthalten sein müssen, ist in dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1523 genauer geregelt. Die Erklärung selbst muss in einem barrierefreien Format bereitgestellt werden.
In deutschen Gesetzen und Verordnungen wurde dies entsprechend umgesetzt. Zum Beispiel ist in § 12b „Erklärung zur Barrierefreiheit“ im Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz – BGG) geregelt, dass die Erklärung Folgendes enthalten muss, für den Fall, dass ausnahmsweise keine vollständige barrierefreie Gestaltung erfolgt ist:
Die Erklärung zum Stand der Barrierefreiheit ist dabei aber nur ein Teil. Insgesamt müssen drei Teile in der Selbsterklärung enthalten sein:
In § 7 Erklärung zur Barrierefreiheit der Barrierefreien-Informationstechnik-Verordnung des Bundes (BITV) ist darüber hinaus geregelt, dass die Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik (BFIT Bund) auf ihrer Website eine Mustererklärung veröffentlicht. Diese ist inzwischen als Word-Dokument verfügbar zusammen mit einem Leitfaden, wie diese einzusetzen ist.
Bei der Verwendung der Mustererklärung ist entsprechend BITV § 7 Absatz 5 auf Folgendes zu achten:
Behörden sind verpflichtet diese Erklärung jährlich, aber auch bei jeder Änderung der Website oder App zu aktualisieren. Die wesentlichen Inhalte der Erklärung müssen zusätzlich in Leichter Sprache und Deutscher Gebärdensprache bereitgestellt werden. Dies ergibt sich aus § 4 Absatz 3 und den Ausführungen in der Begründung zur BITV.