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Barrierefreie Arbeitsstätten

Rechtliches Barrierefreie Arbeitsstätten

Dokument - Info:
  • Anspruch: vertiefen
  • Aufwand: über 15 Minuten
  • Zielgruppe: Management
Foto einer Mitarbeiterin im Lager eines Unternehmens am Bildschirm, auf dem statistische Auswertungen einer Anwendung für Logistik und Lagerhaltung zu sehen sind

Barrierefrei gestaltete Arbeitsstätten sind eine Voraussetzung für Menschen mit Behinderung, um uneingeschränkt am Arbeitsleben teilhaben zu können. Dazu gehört auch eine barrierefreie digitale Arbeitsumgebung. Um dies sicherzustellen gibt es verschiedene gesetzliche Regelungen.

Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) dient der Sicherheit und dem Schutz der Gesundheit der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten. Sie richtet sich an Arbeitgeber*innen.

Ziele der Verordnung sind die Vermeidung von Unfällen und die Sicherstellung der menschengerechten Gestaltung der Arbeit. Um diese Ziele zu erreichen, enthält die ArbStättV Mindestvorschriften, die europäisches Recht umsetzen.

Die Arbeitsstättenverordnung besteht aus zwei Teilen:

  • einem Teil mit insgesamt 10 Paragraphen und
  • einem Anhang mit sechs Abschnitten mit Anforderungen an Arbeitsstätten.

Die Belange von Menschen mit Behinderungen müssen mit Blick auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz im Betrieb berücksichtigt werden. Hierzu ist in Paragraph 3a „Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten“, Absatz 2 der Verordnung Folgendes geregelt:

Beschäftigt der Arbeitgeber Menschen mit Behinderungen, hat er die Arbeitsstätte so einzurichten und zu betreiben, dass die besonderen Belange dieser Beschäftigten im Hinblick auf die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die barrierefreie Gestaltung von Arbeitsplätzen, Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräumen, Kantinen, Erste-Hilfe-Räumen und Unterkünften sowie den zugehörigen Türen, Verkehrswegen, Fluchtwegen, Notausgängen, Treppen und Orientierungssystemen, die von den Beschäftigten mit Behinderungen benutzt werden.“

Konkretisiert wird dies in Anhang 6.5 „Anforderungen an die Benutzerfreundlichkeit von Bildschirmarbeitsplätzen“. Zusätzlich wird die Arbeitsstättenverordnung durch „Technische Regeln für Arbeitsstätten (Arbeitsstättenregeln - ASR)“ ergänzt. In diesen Regeln sind gemäß des Stands der Technik Maßnahmen und praktische Durchführungshilfen beschrieben.

In der Arbeitsstättenregel ASR V3a.2 „Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten“ findet sich folgende Definition:

„3.2 Eine barrierefreie Gestaltung der Arbeitsstätte ist gegeben, wenn bauliche und sonstige Anlagen, Transport- und Arbeitsmittel, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische, visuelle und taktile Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen für Beschäftigte mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernisse und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Hierbei ist die Nutzung behinderungsbedingt notwendiger Hilfsmittel zulässig (in Anlehnung an § 4 des Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen – Behindertengleichstellungsgesetz (BGG)).“

Unternehmen können die geplanten Maßnahmen zur Sicherstellung der Barrierefreiheit auch über die in der Arbeitsstättenverordnung hinaus festgelegten Mindeststandards zum Beispiel in einer Inklusionsvereinbarung festhalten.