Handlungsleitfaden zur Gestaltung barrierefreier Software
Leitfaden
Handlungsleitfaden zur Gestaltung barrierefreier Software
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Zielgruppe: Einkauf
Barrierefreie Software ist in vielen Fällen die Voraussetzung für die berufliche Teilhabe von Menschen mit Behinderungen.
In der BITV 2.0 sind die Anforderungen an barrierefreie Software öffentlicher Stellen definiert. Die Überwachungsstelle des Bundes für barrierefreie Informationstechnik (BFIT Bund) fördert die Umsetzung der BITV 2.0 auf unterschiedlichen Wegen.
Die BFIT-Bund ist als eigenständiger Bereich bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See angesiedelt. Die zuständige Fachaufsichtsbehörde für die Überwachungsstelle ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS).
Die BFIT Bund erfüllt einen in § 3 der BITV 2.0 gesetzlich festgelegten Auftrag:
„(5) Die Überwachungsstelle nach § 13 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes veröffentlicht auf ihrer Website regelmäßig alle zur Umsetzung dieser Verordnung erforderlichen Informationen in deutscher Sprache, insbesondere
aktuelle Informationen zu den zu beachtenden Standards, aus denen die Barrierefreiheitsanforderungen detailliert hervorgehen,
Konformitätstabellen, die einen Überblick zu den wichtigsten Barrierefreiheitsanforderungen geben,
Empfehlungen des Ausschusses für barrierefreie Informationstechnik nach § 5 sowie
weiterführende Erläuterungen.“
Eine dieser in § 5 BITV 2.0 genannten Aufgaben ist die Erarbeitung von Empfehlungen zur praktischen Umsetzung durch den Ausschuss für barrierefreie Informationstechnik, der sich folgendermaßen zusammensetzt:
„§ 5 Ausschuss für barrierefreie Informationstechnik
(1) Bei der Überwachungsstelle nach § 13 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes wird ein Ausschuss für barrierefreie Informationstechnik eingerichtet, in dem fachkundige Vertreterinnen und Vertreter der Bundes- und der Landes-Überwachungsstellen, aus Verbänden von Menschen mit Behinderungen, aus der Wirtschaft und weitere fachkundige Personen, insbesondere der Wissenschaft sowie öffentlicher Stellen, in angemessener Zahl vertreten sein sollen.
(2) Die Überwachungsstelle nach § 13 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes beruft die Mitglieder des Ausschusses in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
(3) Zu den Aufgaben des Ausschusses gehört es,
den jeweils aktuellen Stand der Technik nach § 3 Absatz 2 und 3 zu ermitteln und zu dokumentieren,
sonstige gesicherte Erkenntnisse zur barrierefreien Informationstechnik zu ermitteln und zu dokumentieren, insbesondere Erkenntnisse bezüglich eines höchstmöglichen Maßes an Barrierefreiheit im Sinne von § 3 Absatz 4,
Empfehlungen zur praktischen Umsetzung der Anforderungen nach § 3 zu erarbeiten.
(4) Der Ausschuss für barrierefreie Informationstechnik wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben durch die Informationstechnik-Dienstleister des Bundes unterstützt.“
Eine dieser Empfehlungen des BFIT ist der „Handlungsleitfaden zur Gestaltung barrierefreier Software“. Dies ist eine Handreichung der BFIT-Bund Arbeitgruppe 2 Software (AG02). Die Arbeitsgruppe richtet sich mit der Handreichung an folgende Zielgruppe:
„Dieser Handlungsleitfaden richtet sich vorrangig an IT- und Beschaffungsverantwortliche öffentlicher Stellen, an IT-Dienstleister öffentlicher Stellen sowie an Software-Hersteller, deren Produkte bei öffentlichen Stellen eingesetzt werden.“
Der Handlungsleitfaden soll zukünftig um weitere Arbeitshilfen ergänzt werden. Der BFIT-Leitfaden steht unter der Lizenz CC-BY-SA 4.0.
Ein Überblick über alle Handlungsleitfäden des Ausschusses ist auf der Webseite des Ausschusses zu finden.